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Satzung
Krebs im Bild e.V.
§
1 Name und Sitz des Vereines
Der
Verein führt den Namen Krebs im Bild.
Er
soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt
dann den Zusatz "e.V.".
Der
Sitz des Vereins ist Essen.
§2
Das Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§
3 Zweck des Vereins
Zweck
des Vereins ist a) die Förderung von Kunst und Kultur;
b) die Förderung des bürgerschaftlichen
Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, c) das
Beschaffen von Mitteln, z.B. Geld, für die
steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften. Zu
diesem Zweck sammelt Krebs im Bild Mitteln, z.B. Geld
ein von Sponsoren.
a)
Der Verein Krebs im Bild unterstützt Initiativen, die
mittels kreativer Ausdrucksformen insbesondere Menschen
mit Krebserkrankungen, ihren Angehörigen und
Freunden/Freundinnen den Umgang mit der Krankheit und
deren Folgen erleichtern und die Gesundheit fördern.
Die
Ausdrucksformen können Singen, Malen, Schauspielern,
Schreiben etc. sein.
b)
Der Verein Krebs im Bild unterstützt insbesondere die
Gründung von Vereinen, die die Zwecke unter a)
verfolgen.
Krebs
im Bild stellt eigene Arbeitskräfte einschließlich
Arbeitsmitteln an andere für steuerbegünstigte
Zwecke zur Verfügung.
Krebs
im Bild propagiert die Bedeutung der kreativen Tätigkeit
bei einer Krebserkrankung und setzt sich dafür ein, dass
kreative Aktivitäten Teil der regulären onkologischen
Nachsorge werden.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Jeder
Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen
Anmeldung beim Registergericht
dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die
Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung
einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§
4 Selbstlose Tätigkeit
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§
5 Mittelverwendung
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§
6 Verbot von Begünstigungen
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§
7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder
können natürliche oder juristische Personen sein, die
die Vereinszwecke (§3) aktiv oder passiv fördern. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen
die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht
dem/der Bewerber/in die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig
entscheidet.
§
8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss
oder Auflösung der juristischen Person.
Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die
schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von
drei Monaten jeweils zum Ende eines Quartals gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
Der
Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein
Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele
schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger
Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem
Vierteljahr. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu
richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im
Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die
Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen
Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen
Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft
der gerichtlichen Entscheidung.
§
9 Finanzierung
Die
zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke nach §3
notwendigen Mittel bestreitet der Verein aus Spenden,
Sponsorengeldern, Zinsen aus Vereinsgeldern und auch aus
die Ehrenamtliche Arbeit seiner Mitglieder. z.B. Die
Mitglieder organisieren Sponsor Aktivitäten, usw.
Die
Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die
Mitgliederversammlung. Beiträge können sowohl
Geldleistungen als auch Sachleistungen umfassen.
§
10 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind
-
die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand.
§
11 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu
ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl
des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
Entgegennahme
der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers/der
Kassenprüferin, Festsetzung von Beiträgen und deren
Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben,
soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben.
In
jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Der
Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in
Textform unter Angabe von Gründen verlangt.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von 14 Tagen in Textform unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern
zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt
gegebene Adresse gerichtet war.
Die
Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis
spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in
Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekanntzumachen.
Anträge
über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den
Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung
zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die
Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied
geleitet.
Zu
Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e
Schriftführer/in zu wählen.
Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur
persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei
Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen
und die Auflösung des Vereins können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das von dem/der
Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu
unterzeichnen ist.
§
12 Der Vorstand
Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1.
Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden und dem
Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder
vertreten gemeinsam.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl
ist zulässig.
Vorstandsmitglieder
können nur Mitglieder des Vereins werden.
Bei
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das
Amt als Vorstand.
Scheidet
ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während
der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des
Vorstandes eines der Vereinsmitglieder die Geschäfte des
Ausgeschiedenen, bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des
Vorstandes.
§
13 Kassenprüfung
Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr
eine/n Kassenprüfer/in.
Wiederwahl
ist zulässig.
Diese/r
darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
§
14 Auflösung des Vereins
Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des
Vorstands die gemeinsam vertretungsberechtigten
Liquidatoren.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Deutsche Krebsstiftung, die das Vermögen
unmittelbar und
ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Essen,
2017
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