Satzung Krebs im Bild e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Krebs im Bild.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".

Der Sitz des Vereins ist Essen.

§2 Das Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist a) die Förderung von Kunst und Kultur; b) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, c) das Beschaffen von Mitteln, z.B. Geld, für die steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften. Zu diesem Zweck sammelt Krebs im Bild Mitteln, z.B. Geld ein von Sponsoren.

a) Der Verein Krebs im Bild unterstützt Initiativen, die mittels kreativer Ausdrucksformen insbesondere Menschen mit Krebserkrankungen, ihren Angehörigen und Freunden/Freundinnen den Umgang mit der Krankheit und deren Folgen erleichtern und die Gesundheit fördern.
Die Ausdrucksformen können Singen, Malen, Schauspielern, Schreiben etc. sein.

b) Der Verein Krebs im Bild unterstützt insbesondere die Gründung von Vereinen, die die Zwecke unter a) verfolgen.

Krebs im Bild stellt eigene Arbeitskräfte einschließlich Arbeitsmitteln an andere für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung.

Krebs im Bild propagiert die Bedeutung der kreativen Tätigkeit bei einer Krebserkrankung und setzt sich dafür ein, dass kreative Aktivitäten Teil der regulären onkologischen Nachsorge werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Vereinszwecke (§3) aktiv oder passiv fördern. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Quartals gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Vierteljahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Finanzierung

Die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke nach §3 notwendigen Mittel bestreitet der Verein aus Spenden, Sponsorengeldern, Zinsen aus Vereinsgeldern und auch aus die Ehrenamtliche Arbeit seiner Mitglieder. z.B. Die Mitglieder organisieren Sponsor Aktivitäten, usw.

Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Beiträge können sowohl Geldleistungen als auch Sachleistungen umfassen. 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands,

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferin, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der Vereinsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen, bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Wiederwahl ist zulässig.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

§ 14 Auflösung des Vereins

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebsstiftung, die das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Essen,  2017
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